Wartungspflicht und rechtliche Grundlagen
Für die Wartung von Kläranlagen bis Baugröße 53 E ist die DIN 4261 maßgebend. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht in ihren Zulassungen ebenfalls Vorgaben bezüglich der Wartung. Diese sind aber im wesentlichen mit denen der DIN 4261, Teil 4 identisch und nur anlagenspezifisch angepasst.
Die Inhalte der DIN 4261, Teil 4 sind:
- Der Hersteller hat eine Anleitung für Betrieb und Wartung mitzuliefern.
- Der Betreiber ist vom Hersteller anzuweisen.
- Die Wartung ist von einem Fachmann durchzuführen.
- Bei Arbeiten an Kläranlagen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (eine spezifische Vorschrift für Kläranlagen gibt es nicht, es sind aber insbesondere zu beachten: UVV „Allgemeine Vorschriften“, UVV Elektrische Anlagen und Betriebs-mittel“ „Sicherheitsregeln für die Abwasserbehandlungsanlagen“).
Wartungsarbeiten:
- Wartung sind mind. 3 x im Jahr in Abständen von 4 Monaten durchzuführen. Anzahl der Wartung kann je Ausrüstung der Anlage variieren
- Einsichtnahme in das Betriebsbuch (Soll-Ist-Vergleich).
- Funktionskontrolle.
- Wartung der maschinellen Einrichtungen.
- Einstellen optimaler Betriebswerte.
- Feststellung der Schlammspiegelhöhe.
- Allgemeine Reinigungsarbeiten.
- Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage.
Im Rahmen der Wartung sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
- Temperatur
- pH-Wert
- absetzbare Stoffe
- Durchsichtigkeit
- CSB, BSB
- Sauerstoffkonzentration (nur bei Anlagen mit Belebungsbecken).
- Über die Wartung ist ein Wartungsbericht zu erstellen und dem Betreiber auszuhändigen.
Für kleinere Kläranlagen, ab Baugröße 54 E, gilt das ATV Arbeitsblatt A 122. Die Erweiterungen, bzw. Änderungen gegenüber der DIN 4261 sind zusammengefasst:
- Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung zu erstellen, die auf ortsspezifische Besonderheiten eingeht.
- Die Wartung ist ggf. saisonalen Schwankungen anzupassen.
- Für Verschleißteile ist Ersatz zu bevorraten.